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Einwohnermelde- und Passwesen

Das Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Stötten a.Auerberg ist für das Meldewesen in den Gemeinden Stötten a.Auerberg und Rettenbach a.Auerberg zuständig.

Sie können dort beispielsweise Ihren Wohnsitz an-, ab- oder ummelden und Ausweisdokumente oder Führungszeugnisse beantragen.

Die wichtigsten Informationen aus dem Einwohnermeldeamt

Ausweis- und Passwesen

Digitale Passbilder

Personalausweise

Reisepässe

 

Sonstiges

Fundsachen

Abfallwirtschaft

 

Tourismus

Wintererlebnisse im Ostallgäu

Plakatierung

Plakatierung im Gemeindegebiet

Wer auf öffentlichen Straßen oder auf öffentlichem Gemeindegrund Plakate für gewerbliche oder nicht gewerbliche Veranstaltungen oder Aktionen anbringen will, braucht eine Ausnahmegenehmigung.

Beschreibung

Für das Anbringen von Plakaten ist eine vorherige Genehmigung der Gemeinde erforderlich.

Straßen und Wege sind in der Regel der Öffentlichkeit und somit dem Gemeingebrauch gewidmet. Das Nutzen dieser Flächen zum Anbringen von Plakaten geht über den normalen Gemeingebrauch hinaus. Daher ist das Anbringen nur an den hierfür vorgesehenen Anschlagtafeln, Ständern und Schautafeln erlaubt.

Auflagen

Auf jedem einzelnen Plakat muss deutlich eine verantwortliche Person im Sinne des Presserechts (V.i.S.d.P.), gegebenenfalls auch die organisatorische E-Mailadresse, auf der Vorderseite des Plakates aufgedruckt sein. Entsprechend ist auch jeder Plakatständer deutlich und witterungsbeständig zu kennzeichnen, beispielsweise auf der Innenseite.

Die Plakate dürfen weder in Form, Farbe und Größe noch durch Art und Ort der Anbringung Anlass zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Durch die Anschläge darf weder der Fußgängerverkehr noch der fließende Verkehr auf den öffentlichen Straßen und Wegen beeinträchtigt werden.

Alle Anschläge müssen innerhalb einer Woche nach der Veranstaltung wieder entfernt werden.

Aufstellungsverbote

Plakatständer und Plakate dürfen nicht aufgestellt werden

  • in Formaten größer als ein Quadratmeter (DIN A 0),
  • wenn die Oberkante des Plakates einschließlich des Plakatträgers über der maximalen Höhe von 1,80 m ab Erdboden liegt,
  • an Rohren und Masten von allen Verkehrszeichen, die sich an den fließenden Verkehr richten (Gefahrzeichen, Fahrtrichtungsgebote, Überholverbote, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Vorfahrtsregelungen und andere),
  • bis zu je zehn Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen,
  • auf gesamter Länge von Haltestellen und Haltebuchten und in einem Zehn-Meter-Umkreis von Warte- sowie Ein- und Ausstiegsbereichen,
  • auf Verkehrsinseln aller Art,
  • an Kraftfahrstraßen und allen Straßen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit höher als 50 km/h,
  • auf Überführungen und Brücken und in Unterführungen,
  • auf Radwegen beziehungsweise Radverkehrsanlagen jeglicher Art,
  • wenn eine lichte Restgehwegbreite von mindestens 1,60 m nicht gewährleistet ist.

Plakatieren für Wahlen und Politik

Wer auf öffentlichen Straßen außerhalb der zugelassenen Flächen Plakate für Wahlen oder politische Veranstaltungen anbringen will, braucht eine Ausnahmegenehmigung.

Beschreibung

Für das Anbringen von Wahlplakaten oder Plakaten zu politischen Veranstaltungen ist eine vorherige Genehmigung der Gemeinde erforderlich.

Öffentliche Flächen stehen allen Parteien und Gruppierungen gleichberechtigt zur Verfügung. Damit ein fairer Wettbewerb gewährleistet ist und Verkehrssicherheit sowie das Ortsbild gewahrt bleiben, koordiniert die Gemeinde die zulässigen Standorte und Zeiträume.

Auflagen

Auf jedem einzelnen Plakat muss deutlich eine verantwortliche Person im Sinne des Presserechts (V.i.S.d.P.), gegebenenfalls auch die organisatorische E-Mailadresse, auf der Vorderseite des Plakates aufgedruckt sein. Entsprechend ist auch jeder Plakatständer deutlich und witterungsbeständig zu kennzeichnen, beispielsweise auf der Innenseite.

Bis zum Abbau der Plakatierungen ist dafür Sorge zu tragen, dass die Plakatständer und Plakate nicht von Dritten zweckentfremdend werden, zum Beispiel für nicht wahl- oder veranstaltungsbezogene Parteienwerbung, Werbung für andere Veranstaltungen oder Werbung mit kommerziellem Hintergrund.

Die Plakatständer und Plakate sind sturmsicher aufzustellen. Eine Verankerung im Straßengrund ist untersagt.

Aufstellungsverbote

Plakatständer und Plakate dürfen nicht aufgestellt werden

  • in Formaten größer als ein Quadratmeter (DIN A 0),
  • wenn die Oberkante des Plakates einschließlich des Plakatträgers über der maximalen Höhe von 1,80 m ab Erdboden liegt,
  • an Rohren und Masten von allen Verkehrszeichen, die sich an den fließenden Verkehr richten (Gefahrzeichen, Fahrtrichtungsgebote, Überholverbote, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Vorfahrtsregelungen und andere),
  • bis zu je zehn Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen,
  • auf gesamter Länge von Haltestellen und Haltebuchten und in einem Zehn-Meter-Umkreis von Warte- sowie Ein- und Ausstiegsbereichen,
  • auf Verkehrsinseln aller Art,
  • an Kraftfahrstraßen und allen Straßen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit höher als 50 km/h,
  • auf Überführungen und Brücken und in Unterführungen,
  • auf Radwegen beziehungsweise Radverkehrsanlagen jeglicher Art,
  • wenn eine lichte Restgehwegbreite von mindestens 1,60 m nicht gewährleistet ist.

Für Sie zuständig

Sabine Hebeisen

Einwohnermeldeamt Stötten
Friedhofsverwaltung
Renten- und Sozialwesen
Zentrale Dienste

  • Gebäude: VG-Hauptstelle
  • Raum: 1.04

Sabine Müller

Einwohnermeldeamt Stötten
Einwohnermeldeamt Rettenbach

  • Gebäude: VG-Hauptstelle
  • Raum: 1.04

Claudia Lang

Einwohnermeldeamt Rettenbach

  • Gebäude: VG-Außenstelle

Manuela Stechele

Einwohnermeldeamt Rettenbach

  • Gebäude: VG-Außenstelle