Öffentliche Sicherheit
Vorfälle mit gefährlichen Hunden
Alle Vorfälle mit gefährlichen Hunden, wie „Hund beißt Mensch“ oder „Hund beißt Hund“, sollten Sie umgehend der Polizei oder der Gemeindeverwaltung melden.
Beschreibung
Das Ordnungsamt kann bei aggressiven Hunden, die eine konkrete Gefahr für Menschen darstellen, unabhängig von Größe und Rasse, Anordnungen treffen. Diese reichen vom Leinen- und/oder Gittermaulkorbzwang, der Anordnung der sicheren Verwahrung bis hin zur Wegnahme des Hundes – als ultima ratio, sobald ein Hund sicherheitsrechtlich auffällig wird.
Haltungsregelungen
Regeln darüber, wo im Gemeindegebiet welche Hunde an der Leine geführt werden müssen, gar keinen Zutritt haben oder frei laufen dürfen finden Sie unter anderem in der Hundehaltungsverordnung der Gemeinde Stötten a.Auerberg. Hier die wichtigsten Regeln im Überblick:
Betretungsverbot für große Hunde und Kampfhunde gilt hier:
- auf Kinderspielplätzen,
- auf Schulhöfen und dem Gelände von Kindertagesstätten,
- auf Friedhöfen.
Leinenpflicht für große Hunde gilt hier:
- auf öffentlichen Anlagen,
- auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb der geschlossenen Ortslage.
Leinenpflicht für Kampfhunde gilt hier:
- auf öffentlichen Anlagen,
- auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Gemeindegebiet.
Als groß gelten erwachsene Hunde von 50 Zentimetern Schulterhöhe oder mehr. Ausschlaggebend ist das individuelle Maß, nicht die durchschnittliche Größe der Hunderasse.
Wichtig: Schäferhund, Boxer, Dobermann, Deutsche Dogge gelten immer als „große Hunde“, wenn sie erwachsen sind (unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe)
Soweit in der Hundeverordnung, anderen Satzungen, Verordnungen oder Regelwerken oder in den Nutzungsverordnungen von Betreibern oder Eigentümern nichts anderes festgelegt ist, dürfen Hunde im Gemeindegebiet auch ohne Leine geführt werden.
Freischneiden von öffentlichen Verkehrsflächen
Grundstückseigentümer müssen im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht regelmäßig prüfen, ob von Bäumen, Büschen oder Sträuchern eine Gefahr ausgehen könnte. Sie müssen sie daher rechtzeitig zurückschneiden.
Beschreibung
Seitlich wuchernde Hecken und überhängende Zweige und Äste an Geh- und Radwegen sowie Fahrbahnen können Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge gefährden. Ebenso verhindert Überwuchs im Einmündungs- und Kreuzungsbereich oft die Sicht auf den Verkehr. Oft sind auch Verkehrsschilder zugewachsen und werden dadurch übersehen.
Deshalb muss das ganze Jahr über das sogenannte Lichtraumprofil von Hindernissen freigehalten werden. Es beträgt über Straßen 4,50 m, über Radwegen 2,50 m und über Gehwegen 2,20 m.
Im eigenen und im Interesse der Verkehrsteilnehmer sind private Anpflanzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig und regelmäßig so weit zurückzuschneiden, dass für alle eine ungehinderte und gefahrlose Nutzung möglich ist.
Der Form- und Pflegeschnitt bei Hecken und Sträuchern ist ganzjährig erlaubt. Hier werden lediglich herauswachsende Äste korrigiert. Ein kompletter Rückschnitt, das Roden oder das auf Stock setzen hingegen ist naturschutzrechtlich zum Schutz von Vögeln nur von Anfang Oktober bis Ende Februar erlaubt.
Bei Gefahr im Verzug, z.B. bei der Gefährdung der Verkehrssicherheit, ist die Entfernung von Bäumen, Hecken und Sträuchern aber ganzjährig durchzuführen.
Katastrophenschutz
Im Ernstfall gilt: Ruhe bewahren. Nützliche Informationen, wie Sie sich mit einfachen Schritten auf mögliche Unterbrechungen des Alltags oder Krisen (z.B. Stromausfall, Hochwasser, Extremwetter, Desinformation, Explosionen, ...) vorbereiten und damit umgehen können, bietet der Ratgeber des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.
Veranstaltungen
Aus Sicherheitsgründen müssen öffentliche Veranstaltungen grundsätzlich angezeigt werden. Hilfereiche Informationen bietet der Leitfaden für Vereinsfeiern.
Veranstaltungen im Freien
Eine Veranstaltung im Freien auf Privatgrund muss angemeldet werden. Eine Veranstaltung auf einer gemeindlichen Grünanlage benötigt eine Ausnahmegenehmigung.
Beschreibung
Für einen geordneten Verlauf der Veranstaltung kann die Behörde besondere Auflagen erteilen (zum Beispiel Brandschutz, Lärmschutz, Sanitäter, Lebensmittelhygiene). Außerdem gibt es Veranstaltungen, die ausdrücklich von der Behörde erlaubt (nicht nur angemeldet) werden müssen. Die Erlaubnispflicht müssen Sie in diesen Fällen beachten:
- wenn die Anmeldefrist von mindestens einer Woche nicht eingehalten wurde,
- bei allen motorsportlichen Veranstaltungen,
- bei Veranstaltungen mit mehr als 1000 Besucher*innen (ausgenommen der Veranstaltungsort hat eine Zulassung für die Besucherzahl)
Formelles Sicherheitskonzept
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie für Ihre Veranstaltung ein formelles Sicherheitskonzept erstellen und abstimmen.
Abgabe von Speisen und Getränken
Für die Abgabe von Speisen und Getränken kann zusätzlich eine gastronomische Erlaubnis (vorübergehende Gaststättenerlaubnis) notwendig sein.
Aufbauten und Podien
Für dauerhafte bauliche Anlagen benötigen Sie eine Baugenehmigung. Sogenannte "fliegende Bauten" (Bude, Zelt, Bühne) müssen Sie vorher der Bauaufsichtsbehörde melden. Dies gilt nicht für unbedeutende fliegende Bauten unter 75 Quadratmeter Fläche und unter fünf Meter Höhe, die keine größeren Lasten aufzunehmen haben oder von denen keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.
Abfallvermeidungs- und Abfalltrennungspflicht
Zur Abfallvermeidungs- und Abfalltrennungspflicht informieren Sie sich bitte beim Abfallwirtschaftsbetrieb.
Benötigte Dokumente
- Anmeldung für öffentliche Vergnügungsveranstaltung im Freien auf Privatgrund und in städtischen Grünanlagen,
- Planskizze
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
Wer eine öffentliche Vergnügungsveranstaltung (Tanz-, Musik- oder Sportveranstaltung) in geschlossenen Räumen organisieren will, muss dies anmelden.
Beschreibung
Veranstaltungen aller Art (auch nicht-öffentliche wie bspw. Hochzeiten, Vereinsfeste oder Firmenveranstaltungen) müssen Sie in jedem Fall immer dann anmelden, wenn mehr als 200 Personen gleichzeitig anwesend sein sollen und sie in Räumen stattfinden, die dazu keine Zulassung nach der Versammlungsstättenverordnung haben.
Für einen geordneten Verlauf der Veranstaltung kann die Behörde besondere Anordnungen festlegen (zum Beispiel für Brandschutz, Sanitäter, Lärmschutz, Lebensmittelhygiene).
Formelles Sicherheitskonzept
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie für Ihre Veranstaltung ein formelles Sicherheitskonzept erstellen und abstimmen.
Abgabe von Speisen und Getränken
Für die Abgabe von Speisen und Getränken kann zusätzlich eine gastronomische Erlaubnis (Gestattung) notwendig sein.
Benötigte Dokumente
- Vollständig ausgefülltes Anmeldeformular,
- ggf. maßstabsgetreuer Plan
Erlaubnispflichtige Veranstaltungen
Wer eine öffentliche Veranstaltung im Freien auf öffentlichen Straßen und Plätzen organisieren will, benötigt dazu eine Erlaubnis.
Beschreibung
Typische Beispiele für erlaubnispflichtige Veranstaltungen sind Straßenfeste, Standkonzerte (wenn mehr als sechs Personen auftreten), Sportveranstaltungen, Kulturveranstaltungen, Infoveranstaltungen, Festzüge oder kirchliche Veranstaltungen.
Formelles Sicherheitskonzept
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie für Ihre Veranstaltung ein formelles Sicherheitskonzept erstellen und abstimmen.
Abgabe von Speisen und Getränken
Wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, kann zusätzlich eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis (Gestattung) notwendig sein.
Aufbauten und Podien
Für dauerhafte bauliche Anlagen benötigen Sie eine Baugenehmigung (Art. 74 BayBO).
Werden sogenannte "fliegende Bauten", bspw. Buden, Zelte oder Bühnen (Art. 85 BayBO) errichtet, so ist dies vorher der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuches anzuzeigen.
Ausgenommen von der Notwendigkeit eines Prüfbuches und der Anzeigepflicht sind unbedeutende fliegende Bauten. Als solche gelten Buden, Podien und ähnliche untergeordnete Bauten mit einer Größe von weniger als 75 Quadratmetern oder eine Höhe bis zu fünf Metern, die keine größeren Lasten aufzunehmen haben oder von denen keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.
Sondernutzungserlaubnis
Bei Veranstaltungen, für die Sie keine Veranstaltungserlaubnis brauchen, kann trotzdem eine Sondernutzungserlaubnis notwendig sein.
Als Veranstalter müssen Sie sich verpflichten, anfallende Kosten zu übernehmen, zum Beispiel für Müllbeseitigung und Verkehrsbeschilderungen.
Abfallvermeidungs- und Abfalltrennungspflicht
Zur Abfallvermeidungs- und Abfalltrennungspflicht informieren Sie sich bitte beim Abfallwirtschaftsbetrieb.
Voraussetzungen
Die wichtigsten Voraussetzungen für eine Erlaubnis sind, dass es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt, die Straße/der Platz verkehrlich unbedeutend ist, dort keine öffentlichen Verkehrsmittel (Tram, Bus) fahren, keine (Produkt-)Werbung oder Produktverkauf stattfindet und kein Eintritt verlangt wird.
Benötigte Dokumente
- Antrag auf Genehmigung einer Veranstaltung auf öffentlichen Straßen und Plätzen,
- Veranstaltererklärung,
- Hinweise zu möglichen weiteren Konten,
- Nachweis einer Veranstalterhaftpflicht,
- Lageplan (maßstabsgenau)
Anmeldung eines Feuerwerks
Feuerwerkskörper (pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2) dürfen nur zum Jahreswechsel ohne spezielle Erlaubnis gekauft und abgebrannt werden. Für unterjährige Feuerwerke wird eine Genehmigung benötigt.
Beschreibung
Das Abbrennen von Feuerwerken ist in Deutschland grundsätzlich nur zu Silvester erlaubt. Wer zu einem anderen Zeitpunkt im Jahr ein Feuerwerk veranstalten möchte – etwa für eine Hochzeit, ein Jubiläum oder ein Vereinsfest – muss dies vorab bei der Gemeinde anmelden.
Der Grund: Unterjährige Feuerwerke können Auswirkungen auf Tiere, Umwelt und die Nachbarschaft haben. Zudem sind Sicherheitsauflagen zu beachten. Durch die Anmeldung kann die Gemeinde prüfen, ob besondere Schutzmaßnahmen notwendig sind und ob das Feuerwerk am gewünschten Ort überhaupt zulässig ist.
Bitte reichen Sie den Antrag mindestens 14 Tage vor dem geplanten Termin ein, damit eine Prüfung und Genehmigung erfolgen kann.
Benötigte Dokumente
- Vollständig ausgefülltes Anmeldeformular,
- ggf. maßstabsgetreuer Plan
Versammlungen unter freiem Himmel
Wer eine öffentliche Versammlung (Kundgebung, Demonstration) unter freiem Himmel veranstalten will, muss dies anmelden.
Beschreibung
Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Eine Versammlung ist öffentlich, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell feststehenden Personenkreis beschränkt ist.
Bekanntgabe einer Versammlung ist die Mitteilung des Veranstalters von Ort, Zeit und Thema der Versammlung an einen bestimmten oder unbestimmten Personenkreis.
Der Streckenverlauf bei sich fortbewegenden Versammlungen ist vollständig anzugeben, das heißt alle durch die Versammlung berührten Straßen beziehungsweise Plätze sind in der Anzeige aufzuführen.
Voraussetzungen
Die Anmeldung einer Versammlung muss spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Versammlung erfolgen. Bei dieser Frist werden Samstage, Sonn- und Feiertage nicht mit eingerechnet. Die Anmeldung kann persönlich, telefonisch oder schriftlich erfolgen.
Wenn Sie eine Versammlung innerhalb des Ortes durchführen möchten, ist es sinnvoll, zunächst telefonisch Kontakt mit der Gemeindeverwaltung aufzunehmen. Aufgrund von Bauarbeiten oder anderen bereits angemeldeten Versammlungen kann es vorkommen, dass manche Örtlichkeiten belegt sind und daher von Ihnen nicht genutzt werden können. In diesem Fall werden wir uns bemühen, mit Ihnen gemeinsam einen alternativen Standort für Ihre Versammlung zu finden.
Nur wenn Sie uns frühzeitig über die Einzelheiten der geplanten Versammlung informieren, können wir alle notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig treffen. Darunter fallen bspw. das Regeln von Verkehrsumleitungen oder das Anordnen von Halteverboten.
Die Anzeigepflicht entfällt, wenn sich die Versammlung aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickelt (Spontanversammlung).
Nutzung eines Pavillons
Wenn Sie einen Pavillon bei Ihrer Versammlung benutzen möchten, muss dieser funktional (Kundgebungshilfsmittel) oder symbolisch (Kundgebungsmittel) im Zusammenhang mit der angemeldeten Versammlung stehen. Ein funktionaler Zusammenhang besteht insbesondere, wenn Technik oder Flyer mittels des Pavillons vor der Witterung geschützt werden sollen. Ein symbolischer Zusammenhang liegt vor, wenn der Pavillon als Inhaltsträger für die politische Botschaft eingesetzt werden soll. Aus sicherheitsrechtlicher Sicht darf ein Pavillon grundsätzlich eine Grundfläche von neuen Quadratmetern nicht übersteigen. Das Verankern des Pavillons im Bodenbelag ist nicht gestattet.
Benötigte Dokumente
- Ort und Zeit (Beginn und Ende) der Versammlung,
- Thema der Versammlung,
- Streckenverlauf (alle betroffenen Straßen und Plätze, wenn sich die Versammlung fortbewegt),
- Angaben zum Veranstalter und Leiter der Versammlung (Vor- und Familienname, Geburtsname, Anschrift)
Beschränkungen an Stillen Feiertagen
An sogenannten Stillen Feiertagen gelten in Bayern Beschränkungen für öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen.
Generelles Verbot
Ein generelles Verbot für öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen gilt an folgenden Feiertagen:
- Aschermittwoch, Gründonnerstag, Buß- und Bettag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag (von 2 bis 24 Uhr)
- Heiliger Abend (von 14 bis 24 Uhr)
- Karfreitag und Karsamstag (von 0 bis 24 Uhr)
Außer für den Karfreitag ist es möglich, Ausnahmegenehmigungen zu erhalten. Diese können allenfalls in atypischen Einzelfällen bewilligt werden. Das Tanzverbot ist davon ausgenommen.
Tanzverbot
Am Karfreitag sind alle Arten von Musikdarbietungen in Räumen mit Schankbetrieb generell verboten. Es herrscht absolutes Tanzverbot.
An den anderen stillen Feiertagen gilt das Tanzverbot ebenfalls. Ob Musik gespielt werden darf, hängt davon ab, welches Repertoire aufgeführt werden soll. Ein Veranstalter muss dem Kreisverwaltungsreferat im Vorfeld ein beispielhaftes Repertoire darlegen, das mit dem ernsten Charakter der stillen Tage vereinbar sein muss. Eine Ausnahmegenehmigung wird im Einzelfall geprüft.
Sportveranstaltungen
Sportveranstaltungen sind – außer am Karfreitag und am Buß- und Bettag – erlaubt.
Geschlossene Vergnügungen und Gesellschaften
Geschlossene Gesellschaften, also zum Beispiel Familienfeiern, Geburtstage, Hochzeiten sind dann erlaubt, wenn tatsächlich nur ein geschlossener Personenkreis Zutritt zu der Veranstaltung hat und unbeteiligten Dritten der Zugang verwehrt bleibt.
Verkauf für wohltätige Zwecke
Wer vorübergehend auf öffentlichem Grund Waren für einen gemeinnützigen Zweck verkaufen will, benötigt hierfür eine Sondernutzungserlaubnis.
Beschreibung
Die Sondernutzungserlaubnis können nur gemeinnützige Organisationen erhalten. Der Verkauf darf im gesamten Stadtgebiet durchgeführt werden und ist auf 24 Verkaufstage je gemeinnütziger Organisation pro Jahr beschränkt.
Der Warenverkauf für gemeinnützige Zwecke soll drei Wochen vor dem geplanten Termin angemeldet werden. Anträge werden maximal sechs Monate vor dem möglichen Termin entgegengenommen. Liegen zu diesem Zeitpunkt mehrere Anträge für einen Standort vor, erfolgt die Auswahl zwischen den Antragsstellenden im Losverfahren.
Benötigte Dokumente
- Nachweis der Gemeinnützigkeit
Für Sie zuständig
Christian Schüler
Geschäftsstellenleiter
Leitung der Allgemeinen Inneren Verwaltung
Hauptamt
Amt für Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Wahlamt
Naturschutz, Umwelt- und Wasserrecht
Sicherheit und Katastophenschutz
Bildungs- und Betreuungswesen
- Gebäude: VG-Hauptstelle
- Raum: 1.01
- Telefon: 08349 9204-17
- E-Mail: geschaeftsleitung@vgem-stoetten.bayern.de
