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Personalabteilung

Die Personalabteilung ist für die Verwaltung aller Mitarbeitenden in der Verwaltungsgemeinschaft Stötten a.Auerberg, aber auch für die Mitarbeitenden in den Gemeinden Stötten a.Auerberg und Rettenbach a.Auerberg zuständig.
Zu den Hauptaufgaben zählen die Abrechnung von Gehältern und sonstigen Leistungen, die Bearbeitung von Arbeits-, Urlaubs- und Fehlzeiten sowie die Sicherstellung der Einhaltung des Arbeits-, Tarif- und Beamtenrechts.

Personalservice für Mitarbeitende

Nachfolgend haben wir Ihnen einige Informationen zu verschiedenen Themenbereichen zusammengestellt.

Arbeitszeit und Urlaub

Teilzeit

Mitarbeitende der VG oder der Mitgliedsgemeinden haben die Möglichkeit, in Teilzeit zu arbeiten. 

Elternzeit

Elternzeit kann von Müttern oder Vätern beantragt werden, wenn sie ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und erziehen wollen.
Das Elternteil darf dabei nicht mehr als 32 Wochenstunden arbeiten und muss mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Elternzeit ist mindestens sieben Wochen vor gewünschtem Antritt zu beantragen.

Elternzeit kann auch für Pflege- oder Adoptivkinder (auch für die des Partners) beantragt werden.
Auch Großeltern können unter bestimmten Voraussetzungen Elternzeit für Enkelkinder beantragen.

Altersteilzeit

Die Altersteilzeit bietet die Möglichkeit, über eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine vorzeitige Beendigung der aktiven Arbeit den Übergang in den Ruhestand vorzubereiten.

Sie kann entweder im Block- oder im Teilzeitmodell erfolgen.
Im Blockmodell teilt sich die bis zum Ruhestandseintritt verbleibende Zeit in eine Arbeits- und eine Freistellungsphase auf.
Im Teilzeitmodell wird die Arbeitszeit bis zum Ruhestandseintritt durchgehend reduziert.

Der Tarifvertrag zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) gelten jedoch nur noch für TVöD-Beschäftigte, die ihre Altersteilzeit bis spätestens zum 31.12.2022 begonnen haben.

Nebentätigkeit

Nebentätigkeiten oder Nebenjobs sind grundsätzlich zulässig, wenn sie die dienstlichen Interessen nicht nachteilig beeinflussen.

Je nach Art der Tätigkeit kann es aber gewisse Vorgaben geben, die beachtet werden müssen.
Auch müssen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bei der VG oder der Gemeinde immer den Pflichten der Nebentätigkeit vorgehen.

Bezahlung

Gehaltsabrechnung

Die Gehaltsabrechnungen werden nur im Änderungsfall erstellt und per Brief an die Mitarbeitenden ausgehändigt.

In der Muster-Gehaltsabrechnung finden Sie einige hilfreiche Erläuterungen.

Onlinerechner

Als Berechnungshilfe und zur Orientierung stellen wir Ihnen gerne einschlägige Rechner zur Seite.

Es handelt sich dabei um Angebote, die nicht durch die VG oder die Mitgliedsgemeinden betreut werden.
Für Inhalt, Funktionsweise, Richtigkeit und Aktualität kann daher keine Gewähr übernommen werden.

Abweichungen zur tatsächlichen Gehaltsabrechnung sind daher unvermeidlich.

Gehaltsrechner für die Verwaltung

Gehaltsrechner für den Sozial- & Erziehungsdienst

Besoldungsrechner für die Kommunalbeamten

Steuer- und Steuerklassenrechner

Teilzeitrechner

Leistungsorientierte Bezahlung (LoB)

Besondere Leistungen der Mitarbeitenden können mit einer Leistungsprämie belohnt werden.
Grundlage dafür ist die Dienstanweisung zur Leistungsorientierten Bezahlung, die derzeit überarbeitet wird.

Gesundheit

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) wird für alle Mitarbeitenden angeboten, die innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten mehr als 6 Wochen krank waren.

Mit dem BEM soll erreicht werden, dass gesundheitsgefährende Arbeitsbedingungen verhindert oder so weit wie möglich reduziert werden.
Der Arbeitsplatz soll erhalten bleiben, die Rückkehr aus langer Krankheit erleichtert und einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden.

Unterstützt wird das BEM durch Einschätzungen des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Fortbildungen und Dienstreisen

Notwendige Genehmigung

Eine Dienst- oder Fortbildungsreise darf nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durchgeführt werden.

Hintergrund ist, dass Mitarbeitende durch die Genehmigung Versicherungsschutz auf der Reise genießen.

Für Reisen, die keine Kostenerstattung auslösen, ist keine Reisegenehmigung notwendig. Hier reicht die Abmeldung beim Vorgesetzten aus.
Der Versicherungsschutz für das Privatfahrzeug besteht allerdings nur, wenn die Fahrt damit aus triftigen Gründen erfolgte und sie vorher ausdrücklich schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde.

Dienstreise oder Fortbildungsreise?

Für die Abrechnung relevant ist die Unterscheidung der Reise als Dienstreise oder als Fortbildungsreise.

Fortbildungen sind Veranstaltungen generell immer dann, wenn sie der Aus- und Fortbildung dienen. Das ist der Fall, wenn dadurch die Durchführung der Arbeitsaufgaben gefördert wird. Hierbei werden berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten erweitert, erhalten, vertieft oder angepasst. Die Vermittlung von Wissen steht im Vordergrund.

Dienstreisen sind z.B. Besprechungen, die Vertretung der VG oder der Gemeinde bei wichtigen Anlässen, Außendienste, der Besuch von Messen oder Fahrten zu Teamentwicklungen.
Fortbildungsreisen sind z.B. Reisen zur Teilnahme an Lehrgängen, Fachtagungen, Fachseminaren, Vorträgen, Kongressen, Trainings, Coachings oder Workshops.

 

Öffentlicher Personennah- und -fernverkehr

Der öffentliche Personennah- und -fernverkehr (ÖPV) ist das bevorzugte Beförderungsmittel. Die Kosten von Bahnreisen werden daher auch dann erstattet, wenn sie höher sind als die Kosten eines anderen Reisemittels. Ausgaben für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden bis zur Höhe der 2. Klasse erstattet.

Ermäßigungnen, zum Beispiel bei frühzeitiger Buchung, sind bereits bei der Reisevorbereitung zu berücksichtigen. Sofern private Rabattausweise (z.B. BahnCard 25, Deutschlandticket, ...) vorhanden sind, sind diese auch für dienstliche Bahnreisen zu nutzen. In der Regel bucht die Personalabteilung die Bahntickets für die Mitarbeitenden.

Fahrkosten

Fahrkosten sind Kosten für Zug-, Straßenbahn-, Bus- und Taxifahrten, die selbst bezahlt wurden.

Generell weden nur Kosten für die Nutzung der 2. Klasse übernommen. Für unentgeltliche Beförderungsmittel werden keine Fahrkosten gezahlt.

Mitarbeitende mit einem Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr (z.B. Schwerbehinderte mit Merkzeichen G) können den Mehrpreis für die Benutzung der 1. Klasse erstattet bekommen.
Gleiches gilt für Mitarbeitende, deren körperlicher oder gesundheitlicher Zustand die Nutzung der 2. Klasse ausschließt - hierfür ist ein ärztliches Attest notwendig.

Zu den Fahrkosten gehören auch notwendige Ausgaben für:

  • die Fahrt von der Wohnung oder dem Arbeitsort zum nächsten Bahnhof,
  • Fahrten am Geschäftsort oder Fahrten zu und von der Unterkunft,
  • Zuschläge für die Nutzung von IC-, EC- oder ICE-Zügen,
  • Kosten für Sitzplatzreservierungen,
  • Beförderungsentgelte für Gepäck.

Wegstreckenentschädigung

Für Fahrten, die mit dem eigenen privaten Fahrzeug zurückgelegt werden, wird eine Wegstreckenentschädigung bezahlt.

Die Wegstreckenentschädigung wird als Kilometerpauschale je vollem Kilometer zurückgelegter Strecke bezahlt.
Als privates Fahrzeug gelten neben dem PKW auch Motorräder, Mofos oder Fahrräder.

Durch die Erstattung der Wegstreckenentschädigung sind sämtliche Ausgaben für die Nutzung des Fahrzeugs abgegolten (z.B. Reparaturen, Kraftstoff, Kfz-Steuer, Versicherungen).
Für Fortbildungsreisen können generell nur 75% der Kilometerpauschalen bezahlt werden.

Unterschieden wird zudem zwischen der kleinen und der großen Wegstreckenentschädigung.
Die kleine Wegstreckenentschädigung wird für alle Fahrten bezahlt, für die es keine triftigen Gründe für die Nutzung des Privatfahrzeugs gibt.
Die große Wegstreckenentschädigung wird wiederum für Fahrten bezahlt, bei denen triftige Gründe vorliegen.
Die liegen z.B. vor, wenn:

  1. der Geschäftsordnung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur schwer zu erreichen oder zu verlassen wäre,
  2. durch die Benutzung des Privatfahrzeugs eine Zeitersparnis von 1 Stunde oder mehr eintritt,
  3. durch die Benutzung des Privatfahrzeugs mehrere Dienstgeschäfte erledigt werden können,
  4. mindestens zwei Mitarbeitende das Fahrzeug gemeinsam nutzen und die 2. Person mindestens die Hälfte der Strecke mitfährt,
  5. notwendiges dienstlichen Gepäck oder privates Gepäck über 10 kg oder sperriges dienstlichen Gepäck mitgenommen werden muss,
  6. Schwerbehinderte erheblich gehbehindert oder auf die Benutzung des Privatfahrzeugs angewiesen sind.

Tagegeld (Verpflegungspauschale)

Mit dem Tagegeld werden Mehraufwendungen für Verpflegungen pauschal abgegolten.

Ein Anspruch auf Tagegeld entsteht bei Fortbildungs- oder Dienstreisen, die länger als 6 Stunden sind.
Bei Fortbildungsreisen sind nur 75% der Pauschalsätze erstattungsfähig.

Bei der Höhe des Tagegelds wird zwischen eintägigen und mehrtätigen Reisen unterschieden.
Eintägige Reisen sind auch solche, bei denen die Dienstgeschäfte zwar über mehrere Tage gehen, der Mitarbeitende aber täglich an seinen Wohnort zurückkehrt.
Bei mehrtägigen Reisen wird der volle Tagesatz nur gewährt, wenn die Hinreise vor 12 Uhr angetreten oder die Rückreise nach 12 Uhr beendet wird.

Erhalten Mitarbeitende eine unentgeltliche Verpflegung gestellt, wird das Tagegeld anteilig gekürzt.

Übernachtungsgeld

Für private Übernachtungen, für die keine Kosten entstanden sind, kann eine Übernachtungspauschale bezahlt werden.

Der Anspruch besteht nur bei mehrtägigen Reisen. 

Notwendige kostenpflichtige Übernachtungen in Hotels werden grundsätzlich durch die Personalabteilung gebucht.
Sollte eine Übernachtung im Ausnahmefall nicht vom Arbeitgeber gebucht werden, ist die Originalrechnung einzureichen.

Übernachtungen werden nur dann genehmigt, wenn die tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zumutbar wäre.
Das ist immer dann der Fall, wenn Arbeits- oder Wohnort und Geschäftsort weiter als 60 km auf der kürzestens Verbindung von einander entfernt sind.

Nebenkosten

Nebenkosten sind sonstige Kosten, die selbst bezahlt wurden.

Notwendige Auslagen des Mitarbeitenden werden als Nebenkosten erstattet. Sie müssen außerdem ursächlich und unmittelbar mit der Erledigung des Dienstgeschäfts zusammenhängen.

Erstattungsfähige Nebenkosten sind z.B. Reservierungskosten für Hotelzimmer, Kurtaxen, Eintrittsgelder sowie Park- oder Mautgebühren.
Nicht erstattet werden z.B. Kosten für die Nutzung einer Mini-Bar, des WLAN oder von Fitness- oder Spa-Bereichen.

    Erstattung von BahnCard-Anschaffungskosten

    Ausgaben für privat angeschaffte BahnCards 25 oder 50 sind nur bei einer vollständig nachgewiesenen Amortisation zuwendungsfähig. Eine vollständige Amortisation liegt dann vor, wenn die Fahrpreisermäßigungen für durchgeführte dienstliche Bahnfahrten den Bezugspreis erreicht oder überschritten haben.

    Eine Zuwendung für privat angeschaffte BahnCards 100 wird nicht übernommen.

    Für Sie zuständig

    Annalena Geis

    Personalabteilung
    Öffentlichkeitsarbeit

    • Gebäude: VG-Hauptstelle
    • Raum: 2.02