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Natur- und Artenschutz

Meldung eines Eichenprozessionsspinner-Befalls

Die Gifthärchen der Eichenprozessionsspinner-Raupen können zu allergischen Reaktionen führen. Wir beraten Sie bei einem Baumbefall im Gemeindegebiet.

Beschreibung

Der Eichenprozessionsspinner ist ein Schmetterling. Seine Raupen befallen vorzugsweise Eichen und besitzen Härchen mit dem Nesselgift Thaumetopoein. Dieses kann beim Menschen allergische Reaktionen der Haut, Augen und Luftwege sowie Bronchitis, Asthma und allergische Schockreaktionen hervorrufen. Ab Juni verpuppen sich die Raupen in Gespinsten. Alte Larvenhäute verbleiben nach der Häutung in den Nestern und stellen somit auch längerfristig eine Gefahr für die menschliche Gesundheit dar.

Bekämpfung
Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken und Arealen, auf denen Befälle auftreten, werden angehalten, geeignete Bekämpfungsmaßnahmen vorzugsweise durch Fachfirmen durchführen zu lassen. Das Gesundheitsreferat steht privaten Grundstücksbesitzer*innen beratend zur Seite.

Meldung eines Tierschutzvorfalls

Wenn Sie den Verdacht haben, dass gegen tierschutz- oder tierseuchenrechtliche Vorgaben verstoßen wird, können Sie das melden. Die Meldung kann entweder bei der Polizei, im Landratsamt Ostallgäu oder bei der Gemeindeverwaltung erfolgen.

Beschreibung

Durch Ihre Mitteilung können die Amtstierärzt*innen Tierhaltungen gezielt überprüfen und Maßnahmen ergreifen, wenn das Tier tierschutzwidrig gehalten oder misshandelt wird. Bei Bedarf werden Anordnungen getroffen, um bestehende Mängel abzustellen.

Voraussetzungen

Um Anzeigen wegen tierschutzwidriger Haltung verfolgen zu können, benötigen wir folgende Informationen:

  • Halter*in des Tieres (zum Beispiel Name, Adresse, Kfz-Kennzeichen)
  • Details zum Vorfall
  • Hilfreich ist, wenn Zeug*innen benannt werden.

Halten von gefährlichen Tieren

Wer ein gefährliches Tier einer wild lebenden Art im Gemeindegebiet halten will, braucht eine Erlaubnis.

Beschreibung

Sie brauchen geeignete Räumlichkeiten für die Tierhaltung. Im Regelfall prüft das Veterinäramt bei einer Ortsbesichtigung die Bedingungen vor Ort, bevor die Verwaltung die endgültige Halteerlaubnis erteilt.

Den sogenannten Antrag auf Gefahrtierhaltung sollten Sie stellen, bevor Sie sich ein entsprechendes Tier anschaffen und es halten.

Voraussetzungen

Es sind bestimmte Voraussetzungen in sachlicher und persönlicher Hinsicht zu erfüllen:

Persönliche Zuverlässigkeit: Sie müssen gewährleisten können, dass Sie im öffentlichen und im Nachbarschaftsinteresse persönlich geeignet sind und damit keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz entstehen. Aus diesem Grund ist ein Führungszeugnis vorzulegen. Darüber hinaus muss in den Fällen, in denen Privatpersonen eine Erlaubnis beantragen, die körperliche Eignung vorliegen.

Berechtigtes Interesse: Sie müssen ein berechtigtes Interesse zur Haltung eines gefährlichen Tieres nachweisen. Dazu müssen wissenschaftliche, tierschützerische, artenerhaltende oder andere wichtige Gründe vorliegen. Reine Liebhaberei reicht hierbei nicht aus.

Sach- und Fachkunde: Sie müssen nachweisen, dass Sie die für die Tierhaltung notwendigen Kenntnisse haben.

Besondere Haftpflichtversicherung: Um die Erlaubnis erteilt zu bekommen, müssen Sie eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachweisen. Diese muss alle mit der Haltung des oder der Tiere möglicherweise auftretenden Schäden abdecken. In der Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft sollte dies explizit erkennbar sein.

    Geschützte Tiere halten oder verkaufen

    Der Besitz besonders geschützter Arten muss bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamts Ostallgäu angemeldet werden.
    Die Vermarktung geschützter Arten muss beantragt werden.

    Beschreibung

    Wenn Sie im Besitz eines besonders geschützten Wirbeltieres sind, müssen Sie dieses gemäß § 7 Abs. 2 BNatSchG unverzüglich zu Beginn der Haltung bei der Unteren Naturschutzbehörde anmelden. Ebenso sind die Tiere unverzüglich nach Beendigung der Haltung abzumelden.

    Die Vermarktung von Arten, die in Anhang A der "EG-Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels" aufgeführt sind, ist grundsätzlich verboten.

    Sie können jedoch eine EG-Vermarktungsgenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragen. Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, wird Ihnen damit eine Ausnahme vom Vermarktungsverbot erteilt.

    Umwelt

    Inhalte folgen.

    Wasserrecht

    Inhalte folgen.

    Für Sie zuständig

    Christian Schüler

    Geschäftsstellenleiter

    Leitung der Allgemeinen Inneren Verwaltung
    Hauptamt
    Amt für Öffentliche Sicherheit und Ordnung
    Wahlamt
    Naturschutz, Umwelt- und Wasserrecht
    Sicherheit und Katastophenschutz
    Bildungs- und Betreuungswesen

    • Gebäude: VG-Hauptstelle
    • Raum: 1.01