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Renten- und Sozialwesen

Die Abteilung Renten- und Sozialwesen des Bürgerbüros ist für sämtliche Themen rund um die gesetzliche Rente, die Friedhofsverwaltung oder die örtliche Sozialhilfe zuständig.

Rentenwesen

Vor-Ort-Hilfe bei Rentenfragen

Gerne helfen wir Ihnen bei Fragen zu Ihrem Rentenantrag oder geben Ihnen Informationen zu vielen Themen rund um die Rente.

Vereinbaren Sie hierfür gerne einen Termin bei der Verwaltungsgemeinschaft unter Tel. 08349 / 9204-0.

Erweiterte Rentenberatung der DRV

Bei schwierigen Fragen bzw. Klärung verschiedener Rentenangelegenheiten können Sie auch eine Rentenberatung der Deutschen Rentenversicherung Schwaben (DRV) nutzen. Diese bietet folgende regelmäßige Sprechtage an:

Marktoberdorf

Jeden 1., 2., und 3. Montag im Monat
von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 13:20 - 15:30 Uhr
im Rathaus der Stadt, Richard-Wengenmeier-Platz 1, 87616 Marktoberdorf

Füssen

Dienstags
von 8:30 - 15:30 Uhr
im ehemaligen Landratsamt, Augsburger Str. 15, 87629 Füssen

Kaufbeuren

Donnerstags
von 8:30 - 12:00 Uhr und von 13:00 - 15:30 Uhr
im Rathaus der Stadt, Kaiser-Max-Str. 1, 87600 Kaufbeuren

 

Terminvereinbarung

Für alle Anlaufstellen ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig.
Bitte nutzen Sie hierfür die telefonische Anmeldung:

  • für Marktoberdorf und Kaufbeuren unter Tel. 0821 / 8001 700
  • für Füssen unter Tel. 0800 1000 480 21

Rentenberatung für Landwirte beim BBV

Der Bayerische Bauernverband (BBV) bietet eine kostenlose Beratung für alle an, die in die landwirtschaftliche Alterskasse eingezahlt haben oder aktuell einzahlen – unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft.

Vereinbaren Sie vorab einen Termin bei der

Geschäftsstelle Kaufbeuren
Am Grünen Zentrum 5, 87600 Kaufbeuren
Tel.: 08341 9093 630
Mail: kaufbeuren@bayerischerbauernverband.de

Der BBV berät allerdings ausschließlich zur landwirtschaftlichen Alterskasse. Bei sonstigen Fragen müssen Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung wenden.

Friedhofswesen

Erwerb des Grabnutzungsrechts

Ein Grabnutzungsrecht für ein Grab können Sie bei einem aktuellen Todesfall oder auch zu Lebzeiten im Vorkauf erwerben.

Beschreibung

Das Grabnutzungsrecht für den gemeindlichen Friedhof in Stötten a.Auerberg kann in der Gemeinde Stötten a.Auerberg beantragt werden. Dabei besteht freie Grabwahl, sofern zum betreffenden Zeitpunkt in der jeweiligen Grabart ein entsprechendes Grab frei ist. Bei Erwerb eines Grabnutzungsrechts stellen wir eine Graburkunde aus. Der Friedhof der Gemeinde Rettenbach a.Auerberg wird durch die katholische Kirche verwaltet.

Derzeit werden auf dem Friedhof Einzel-, Doppel- und Urnengrabstätten angeboten. Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre. Für Kinder und Föten sowie bei Urnen gilt eine abweichende Ruhezeit von 15 Jahren.

Die Mitarbeiter vor Ort beraten gerne und zeigen die in Frage kommenden Gräber. Bitte vereinbaren Sie für ein solches Beratungsgespräch einen Termin mit uns.

Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht

Wenn die vorgeschriebene Ruhezeit abgelaufen ist, können Sie Grabnutzungsrechte aufgeben.

Beschreibung

Nach Ablauf der Ruhezeit können die Grabnutzungsrechte beendet werden. Sie können den Verzicht bereits vor Ablauf der Ruhezeit schriftlich mitteilen.

Nach Ablauf der Ruhezeit kann auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht nur aus wichtigem Grund verzichtet werden. Dieser wichtige Grund ist der Friedhofsverwaltung schriftlich mitzuteilen. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger und anschließende Eintragung in die Gräberkartei rechtswirksam.

Das Grabmal und die Einfassung mit dem Fundament sind durch den vorherigen Nutzungsberechtigten oder den Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstellen müssen von allen Bepflanzungen und evtl. Wurzelstöcken abgeräumt und eingeebnet werden.

Verlängerung des Grabnutzungsrechts

Das Grabnutzungsrecht kann auf Antrag über die vorgeschriebene Mindestruhezeit hinaus verlängert werden.

Beschreibung

Sofern Ihr Grabnutzungsrecht demnächst ausläuft, erhalten Sie vor Ablauf eine Meldung der Friedhofsverwaltung. Auf Wunsch können Sie es nach Ablauf der Mindestruhezeit verlängern, sofern die Gemeinde Kapazitäten auf dem Friedhof zur Verfügung hat. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht daher nicht.

Ein Grabnutzungsrecht kann um mindestens ein Jahr und längstens um die Dauer der Ruhefrist der jeweiligen Art der Grabstätte verlängert werden. Eine Verlängerung ist nur um volle Kalenderjahre möglich.

Die Verlängerung wird erst nach Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr und der Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung der Verlängerung sowie mit Eintrag der Verlängerung und der Aushändigung der neuen Graburkunde wirksam

Übertragung des Grabnutzungsrechts

Bestehende Gräber müssen eine oder einen Verantwortlichen haben.

Beschreibung

Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang.

Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag

  • auf den überlebenden Ehegatten,
  • auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
  • auf die Kinder,
  • auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  • auf die Eltern,
  • auf die leiblichen Geschwister,
  • die Kinder der Geschwister des Verstorbenen,
  • die Stiefkinder,
  • auf die nicht unter vorstehende Punkte fallenden Erben,
  • auf die Stiefgeschwister,
  • die Verschwägerten ersten Grades

übertragen werden.

Übernahme von Bestattungskosten

In Deutschland müssen Angehörige von verstorbenen Personen für die Bestattung sorgen. In manchen Fällen übernimmt der Landkreis Ostallgäu die Kosten. Sie haben hierfür bei der Gemeinde einen Antrag zu stellen.

Beschreibung

In Deutschland besteht Bestattungspflicht. Das bedeutet, dass die Angehörigen der verstorbenen Person (in der gesetzlich geregelten Reihenfolge) für die Bestattung sorgen müssen. Wenn Sie als Angehöriger nicht zu den Erben, Unterhaltsverpflichteten oder nach der Bestattungsverordnung Verpflichteten gehören, dann können Sie die Kosten für die Bestattung von diesem Personenkreis einfordern.

Bei diesen "Verpflichteten" wiederum übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Sozialverwaltung des Landkreises Ostallgäu die erforderlichen Bestattungskosten. Hierbei werden der Aufwand für eine würdige, den örtlichen Verhältnisses entsprechende, einfache Bestattung einschließlich der örtlichen Gebühren übernommen.

Ausnahmen

Die Sozialverwaltung übernimmt jedoch nur dann die Kosten, wenn Ansprüche, zum Beispiel gegen die Erben, bereits ausgeschöpft sind.

Personen, die sich moralisch verpflichtet fühlen, die Bestattung in Auftrag zu geben, aber keine gesetzliche Verpflichtung haben (zum Beispiel Nachbarn, Freunde und Lebensgefährten), können Kosten nicht erstattet bekommen.

Für Sie zuständig

Sabine Hebeisen

Einwohnermeldeamt Stötten
Friedhofsverwaltung
Renten- und Sozialwesen
Zentrale Dienste

  • Gebäude: VG-Hauptstelle
  • Raum: 1.04