Steueramt
Das Steueramt der Verwaltungsgemeinschaft Stötten a.Auerberg ist für die Veranlagung und Erhebung der kommunalen Steuern und Abgaben in den Gemeinden Stötten a.Auerberg und Rettenbach a.Auerberg zuständig.
Zu den kommunalen Steuern (Realsteuern) zählen bspw. die Grundsteuer A und B und die Gewerbesteuer, aber auch die Hundesteuer. Zu den kommunalen Abgaben gehören bspw. das Wasser und Abwasser.
Gewerbesteuer
Wenn Sie in der Gemeinde Stötten a.Auerberg oder in der Gemeinde Rettenbach a.Auerberg ein gewerbliches Unternehmen betreiben, unterliegt dieses der Gewerbesteuerpflicht. Die Gewerbesteuer ist die wichtigste Einnahmequelle einer Gemeinde.
Beschreibung
Ihr zuständiges Finanzamt entscheidet über die Gewerbesteuerpflicht, ermittelt den Gewerbeertrag und setzt den Gewerbesteuermessbetrag sowie den Besteuerungszeitraum im Gewerbesteuermessbescheid fest. Das Steueramt multipliziert dann den Gewerbesteuermessbetrag mit dem aktuell gültigen Hebesatz der Mitgliedsgemeinden.
Der derzeitige Hebesatz beträgt
- in der Gemeinde Stötten a.Auerberg: 340 %,
- in der Gemeinde Rettenbach a.Auerberg: 250 %.
Der errechnete Betrag wird als Gewerbesteuer im Gewerbesteuerbescheid ausgewiesen.
Bitte beachten Sie, dass das Steueramt und die Gemeinden an die Feststellungen des Finanzamts im Gewerbesteuermessbescheid gebunden sind. Einwände gegen die Gewerbesteuerpflicht und die Steuerhöhe können Sie daher nur beim zuständigen Finanzamt geltend machen.
Voraussetzungen
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Ein Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Kapitalgesellschaften sind auf Grund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. Nicht gewerbesteuerpflichtig sind grundsätzlich Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie freiberufliche Tätigkeiten.
Grundsteuer
Wenn Sie in der Gemeinde Stötten a.Auerberg oder in der Gemeinde Rettenbach a.Auerberg Grundbesitz haben, müssen Sie Grundsteuer bezahlen.
Beschreibung
Bei der Grundsteuer wird das Grundvermögen (Grund und Boden einschließlich aller Gebäude sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe) nach seinem Wert besteuert.
Die Steuer teilt sich dabei in die Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie in die Grundsteuer B für alle sonstigen Immobilien auf.
Ihr zuständiges Finanzamt bestimmt für jedes Objekt die steuerpflichtige Person und setzt den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag für das Objekt fest. Das Steueramt multipliziert den Grundsteuermessbetrag mit dem aktuell gültigen Hebesatz der Mitgliedsgemeinden.
Der derzeitige Hebesatz beträgt in der Gemeinde Stötten a.Auerberg:
- für die Grundsteuer A: 450 %,
- für die Grundsteuer B: 300 %
und in der Gemeinde Rettenbach a.Auerberg:
- für die Grundsteuer A: 380 %,
- für die Grundsteuer B: 330 %.
Der errechnete Betrag wird als Grundsteuer im Grundsteuerbescheid ausgewiesen. Gibt es mehrere Eigentümer, wird ein Gesamtschuldner ausgewählt.
Fälligkeit
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Für die Steuerpflicht sind die Verhältnisse am 1. Januar eines Jahres ausschlaggebend.
Wenn Sie Ihr Objekt innerhalb des Jahres verkaufen, bleiben Sie bis zum Ende des Jahres Steuerschuldner. Entscheidend ist der Tag des Nutzen- und Lastenwechsels.
Hundesteuer
Wenn Sie in der Gemeinde Stötten a.Auerberg oder in der Gemeinde Rettenbach a.Auerberg einen Hund besitzen, müssen Sie Hundesteuer zahlen. In bestimmten Fällen können Sie eine Steuerbefreiung beantragen.
Beschreibung
Die Hundesteuer ist eine gemeindliche Aufwandsteuer, die durch eine eigene Satzung für jede Gemeinde einzeln geregelt wird. Die Einnahmen aus der Hundesteuer dienen wie der Finanzierung von Dienstleistungen und Investitionen der Mitgliedsgemeinden für ihre Bürgerinnen und Bürger.
Der derzeitige Steuersatz beträgt in der Gemeinde Stötten a.Auerberg und in der Gemeinde Rettenbach a.Auerberg:
- für den 1. Hund: 90 €,
- für den 2. Hund: 180 €,
- für jeden weiteren Hund: 270 €,
- für jeden Kampfhund: 1.200 €.
Der fällige Betrag wird als Hundesteuer im Hundesteuerbescheid ausgewiesen.
Fälligkeit
Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer und wird zum 01. April eines Jahres, frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Für Sie zuständig
Matthias Plevka
Verbrauchsgebühren
Gewerbesteuer
Hundesteuer
- Gebäude: VG-Hauptstelle
- Raum: 1.05
- Telefon: 08349 9204-13
- E-Mail: info@vgem-stoetten.bayern.de
Carmen Stadler
Grundsteuer
- Gebäude: Remote
- Telefon: 08349 9204-13
- E-Mail: info@vgem-stoetten.bayern.de
